Zu 5 Ob 138/11x = Zak 2011/816, 433 und 10 Ob 52/11m = Zak 2011/817, 434: Ob gegen das Eindringen von Tieren des Nachbarn auf das eigene Grundstück mit Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB oder mit - umfassenderen Rechtsschutz gewährender - Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB vorgegangen werden kann, hängt von der Möglichkeit und Zumutbarkeit von Vorkehrungen des Nachbarn ab; kann dieser das Eindringen unter Berücksichtigung der Körpergröße des Tiers, aber auch seiner Wesensart nicht mit zumutbaren Maßnahmen verhindern, steht dem betroffenen Grundeigentümer lediglich ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB zu, der Ortsunüblichkeit und Wesentlichkeit der Immission voraussetzt.