In der Rs 8 ObA 35/11x befasste sich der OGH mit dem Antrag eines Rechtsanwalts, die Angabe seines Namens als Klagevertreter in einer im RIS veröffentlichten OGH-Entscheidung zu anonymisieren. Der OGH beurteilte das Begehren als zulässig, aber unberechtigt. Nach ständiger Praxis würden nur die Namen der Parteien, nicht jedoch jene der berufsmäßigen Parteienvertreter anonymisiert, weil Letztere regelmäßig keine Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache iSd § 15 Abs 4 OGHG zulassen. Mit dem in keiner Weise konkretisierten Hinweis, das Unterbleiben der Anonymisierung seines Namens könnte dem Ansehen seiner Kanzlei abträglich sein, mache der Anwalt keine ausreichenden Gründe für ein Abgehen von dieser Praxis geltend.