Nach Auffassung des OLG Graz (10 Bs 320/11a) kann auch ein Privatbeteiligtenzuspruch im Strafverfahren nach der EuVTVO als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden. Die Voraussetzung, dass der Exekutionstitel unbestrittene Geldforderungen betreffen muss, sei bei einem Adhäsionsurteil des Strafgerichts erfüllt, wenn der Angeklagte die Forderung im Strafverfahren anerkannt oder ihr im gesamten Verfahren nie widersprochen hat. Für die Bestätigung sei das Strafgericht zuständig.