AußStrG § 10 Abs 4, §§ 157, 159
Es ist zulässig, wenn sich ein Erbansprecher in seiner Erbantrittserklärung neben dem primär herangezogenen Erbrechtstitel eventualiter (für den Fall von dessen Ungültigkeit) auch auf einen anderen Erbrechtstitel stützt (hier: Testament/gesetzliche Erbfolge).