EheG §§ 51, 54
Der Scheidungsgrund der Geisteskrankheit (§ 51 EheG) ist erfüllt, wenn beim anderen Ehegatten aufgrund einer Erkrankung ein regelwidriger geistiger Zustand eingetreten ist, der eine Teilnahme an der geistigen Gemeinschaft zwischen den Ehegatten dauerhaft oder zumindest auf unabsehbare Zeit ausschließt. Der Begriff der Geisteskrankheit ist nicht in einem streng medizinischen Sinn zu verstehen.