Die Vollstreckung eines in einer Fremdsprache verfassten Schiedsspruchs in Österreich setzt nach Ansicht des OGH (3 Ob 211/05h) die Vorlage einer vollständigen deutschen Übersetzung (Kopf, Spruch und Gründe) voraus. Der Autor weist auf eine kürzlich ergangene Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts hin, die die Übersetzung des Spruchs grundsätzlich für ausreichend erachtet. Er selbst vertritt die Auffassung, dass eine vollständige Übersetzung nur dann verlangt werden sollte, wenn der Gegner zulässigerweise inhaltliche Anerkennungsversagungsgründe geltend macht. Ansonsten bilde die Übersetzung nicht nur des Spruchs, sondern des gesamten Entscheidungstextes bloß einen sinnlosen, aber teuren Formalismus.