Gem § 234 ZPO hat die Veräußerung der streitverfangenen Sache oder Forderung keinen Einfluss auf den Prozess. In 1 Ob 253/11d = Zak 2012/358, 179 hat der OGH ausgesprochen, dass die Zwangsversteigerung der Liegenschaft während des Verfahrens, in dem gegenüber dem bisherigen Eigentümer die Feststellung des Bestehens einer offenkundigen Servitut und die Einwilligung in die Eintragung im Grundbuch begehrt werden, kein Fall des § 234 ZPO ist und die Klage deshalb mangels Passivlegitimation abgewiesen werden muss, wenn der Zuschlag vor Schluss der mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz erfolgte. Der Autor kritisiert diese Entscheidung. Seiner Meinung nach ist § 234 ZPO unabhängig von der Art des Übertragungsvorgangs immer dann anzuwenden, wenn dem Übernehmer materiell-inhaltlich die gleiche Pflicht oder Berechtigung zukommt wie dem Veräußerer. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, den Fall der Zwangsversteigerung während des Verfahrens über die Servitutsklage auszunehmen, wenn der Ersteher die Servitut gem § 150 EO übernehmen muss.