Nach der zur spanischen Rechtslage ergangenen Vorabentscheidung in der Rs C-618/10 , Banco Espaol de Crdito/Caldern Camino = Zak 2012/435, 222 liegt ein Verstoß gegen die Klausel-RL 93/13/EWG vor, wenn das nationale Recht nicht die Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel unter Aufrechterhaltung des Restvertrags anordnet, sondern die Vertragsanpassung durch den Richter im Weg der inhaltlichen Abänderung der Klausel vorsieht. Anders als Lukas (Anm zu JBl 2012, 434; dazu Zak 2012/613, 320) ist der Autor der Ansicht, dass es nach dieser Vorabentscheidung weiterhin nicht ausgeschlossen ist, eine Vertragslücke, die durch die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel entstanden ist, auch im Verbrauchergeschäft im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, also bspw eine unzulässige Dauerrabattklausel im Versicherungsvertrag durch eine dem hypothetischen Parteiwillen entsprechende Ersatzklausel zu ersetzen.