ABGB § 758
Das gesetzliche Vorausvermächtnis, die Ehewohnung weiter benützen zu können (§ 758 ABGB), gewährt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass bzw den Erben. Pflichtteilsberechtigten, die aufgrund eines Pflichtteilsübereinkommens Miteigentum an der früheren Ehewohnung erworben haben, kann es grundsätzlich nicht entgegengehalten werden.