AußStrG § 176
ABGB §§ 688, 817
Seit der Außerstreitreform ist ein Vermächtnis gem § 176 Abs 2 AußStrG nur noch dann vor Einantwortung sicherzustellen, wenn eine pflegebefohlene Person Vermächtnisnehmerin ist. Ein voll geschäftsfähiger Vermächtnisnehmer ist gem § 176 Abs 1 AußStrG lediglich nachweislich zu verständigen und kann die Nachlassseparation beantragen; die Sicherstellung seines Vermächtnisses scheidet selbst dann aus, wenn diese vom Erblasser in einer letztwilligen Verfügung angeordnet wurde, die bereits vor Inkrafttreten des neuen AußStrG mit 1. 1. 2005 errichtet worden ist.