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Keine Sicherstellung eines voll geschäftsfähigen Vermächtnisnehmers vor Einantwortung

RechtsprechungErbrechtZak 2012/766Zak 2012, 417 Heft 21 v. 27.11.2012

AußStrG § 176

ABGB §§ 688, 817

Seit der Außerstreitreform ist ein Vermächtnis gem § 176 Abs 2 AußStrG nur noch dann vor Einantwortung sicherzustellen, wenn eine pflegebefohlene Person Vermächtnisnehmerin ist. Ein voll geschäftsfähiger Vermächtnisnehmer ist gem § 176 Abs 1 AußStrG lediglich nachweislich zu verständigen und kann die Nachlassseparation beantragen; die Sicherstellung seines Vermächtnisses scheidet selbst dann aus, wenn diese vom Erblasser in einer letztwilligen Verfügung angeordnet wurde, die bereits vor Inkrafttreten des neuen AußStrG mit 1. 1. 2005 errichtet worden ist.

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