ABGB § 283 Abs 2
PatVG: § 9
Das Pflegschaftsgericht kann mangels Rechtsgrundlage nicht über die Genehmigung des Abbruchs einer lebenserhaltenden medizinischen Behandlung entscheiden. Insb kann § 283 Abs 2 ABGB zur Genehmigung einer Behandlung nicht analog auf den Fall des Abbruchs einer lebenserhaltenden Behandlung angewendet werden.