ABGB § 140
AußStrG §§ 34, 52 Abs 2
Bei der Bemessung des Geldunterhalts des Kindes für einen vergangenen Zeitraum können notwendige und bedarfsdeckende Naturalleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils (hier: Anschaffung von Kleidung) auch dann anspruchsmindernd berücksichtigt werden, wenn der Obsorgeberechtigte nicht zugestimmt hat und die Leistungen nicht in Alimentations-, sondern in Schenkungsabsicht erbracht wurden.