Dass Ehen vor der Personenstandsbehörde geschlossen, eingetragene Partnerschaften hingegen vor der Bezirksverwaltungsbehörde begründet werden, verstößt nach Auffassung des VfGH (B 121/11, B 137/11) nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Für Ehen und eingetragene Partnerschaften müssten nicht in jeder Hinsicht gleiche Regelungen gelten. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung erkannte der VfGH hingegen in der unterschiedlichen Behandlung eingetragener Partner bei Namensänderungen (G 131/11 = Zak 2012/281, 142) und bei der Bildung eines Doppelnamens (B 518/11 = Zak 2011/767, 402). Beachte auch die E VfGH B 1405/10 = Zak 2011/782, 415 und EGMR 30.141/04, Schalk und Kopf v Österreich = Zak 2010/387, 22, nach denen die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlichen und die Ehe verschiedengeschlechtlichen Paaren vorbehalten werden kann.