In einem Verfahren, in dem von Eltern Schadenersatz für Urheberrechtsverletzungen durch illegales Filesharing seitens ihres 13-jährigen Kindes gefordert wurde, präzisierte der dt BGH (I ZR 74/12) die Anforderungen an die elterlichen Aufsichtspflichten in Zusammenhang mit der Überlassung eines Computers samt Internetzugang an das Kind. Seiner Ansicht nach reicht es grundsätzlich aus, wenn ein normal entwickeltes Kind in diesem Alter, das grundlegende Ge- und Verbote befolgt, von den Eltern über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Filesharingplattformen belehrt wird. Erst bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Internetnutzung sei von den Eltern zu verlangen, dass sie den Computer des Kindes prüfen, dessen Nutzung überwachen oder den Internetzugang (teilweise) sperren.