Gem Art 23 lit c EuVTVO kann das Exekutionsverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag ausgesetzt werden, wenn der Verpflichtete einen Rechtsbehelf gegen die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung eingelegt hat. Nach 3 Ob 84/12t = Zak 2012/611, 319 ist bei der Beurteilung eines solchen Antrags auf die in §§ 42 ff EO geregelten Voraussetzungen für den Aufschub der Exekution mit oder ohne Sicherheitsleistung zurückzugreifen. Der Autor kritisiert diese Rechtsansicht insofern, als die Kriterien für diese Ermessensentscheidung seiner Auffassung nach der EuVTVO selbst entnommen werden müssen, um eine einheitliche Rechtsanwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Im Ergebnis sei dem OGH jedoch zuzustimmen. Auch wenn dies in der VO nicht ausdrücklich vorgesehen sei, könne die Aussetzung der Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Verpflichteten abhängig gemacht werden.