MRG § 1 Abs 3
WGG § 20 Abs 1
Wenn das Mietobjekt im Wohnungseigentum einer gemeinnützigen Bauvereinigung steht und sich in einer Baulichkeit befindet, die von dieser im eigenen Namen errichtet worden ist, gelten für das Mietverhältnis gem § 20 Abs 1 Z 2 WGG die Regelungen dieses Gesetzes sowie die in § 20 Abs 1 Z 1 lit a und b WGG genannten Bestimmungen des MRG. Das Kriterium der Errichtung ist auch dann erfüllt, wenn die Baulichkeit von der gemeinnützigen Bauvereinigung gemeinsam mit einem kommerziellen Bauträger errichtet worden ist.