ABGB § 1497
EGZPO Art XLII
Die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Stufenklage setzt voraus, dass das Verfahren vom Kläger nach erfolgter Rechnungslegung unverzüglich unter Bezifferung des Leistungsbegehrens fortgesetzt wird. Es schadet aber nicht, dass der Kläger nach Erhalt der von ihm als unzureichend beurteilten Abrechnung zunächst (erfolglos) versuchte, seinen Rechnungslegungsanspruch in einem Exekutionsverfahren durchzusetzen bzw in einem Oppositionsprozess zu verteidigen.