Zu 2 Ob 219/10k = Zak 2011/526, 278: Die religiös motivierte Weigerung des Verletzten, eine medizinisch indizierte Bluttransfusion durchführen zu lassen, ist als Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit zu werten.
Zu 2 Ob 219/10k = Zak 2011/526, 278: Die religiös motivierte Weigerung des Verletzten, eine medizinisch indizierte Bluttransfusion durchführen zu lassen, ist als Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit zu werten.