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Umstürzen eines morschen Baums - Haftung des Halters nach § 1319 ABGB

RechtsprechungSchadenersatzZak 2012/28Zak 2012, 18 Heft 1 v. 17.1.2012

ABGB § 1319

Wenn ein Baum aufgrund seines mangelhaften Zustandes umstürzt, haftet der Baumhalter analog § 1319 ABGB für die dadurch verursachten Schäden, sofern er nicht beweisen kann, alle von ihm nach den Umständen vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen getroffen zu haben.

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