ABGB § 1319
Wenn ein Baum aufgrund seines mangelhaften Zustandes umstürzt, haftet der Baumhalter analog § 1319 ABGB für die dadurch verursachten Schäden, sofern er nicht beweisen kann, alle von ihm nach den Umständen vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen getroffen zu haben.