ABGB §§ 1400, 1438, 1440
BWG § 32
Nur im dreipersonalen Verhältnis kann die Gutschrift aufgrund eines Überweisungsauftrags ein abstraktes Schuldversprechen der Bank an den Überweisungsempfänger darstellen. Handelt es sich hingegen - wie im Fall des Auftrags des Kreditschuldners an die Bank zu einer Überweisung von seinem Giro- auf sein Kreditkonto - um ein zweipersonales Verhältnis, hat die Gutschrift lediglich deklarative Bedeutung. Da hier das materiell-rechtliche Verhältnis der Parteien maßgeblich ist, kann die Bank eine grundlose Gutschrift jederzeit berichtigen. Dass ein Bürge für den Kreditsaldo haftet, macht aus dem Überweisungsverhältnis kein dreipersonales Verhältnis. Der Bürge kann sich nicht darauf berufen, dass die erfolgte, später aber widerrufene Gutschrift auf dem Kreditkonto den Kreditsaldo verringert hat.