LGVÜ 1988: Art 5 Z 3
Der Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Z 3 LGVÜ 1988 besteht sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort der Schädigung.
Bei einem Anlegerschaden aufgrund irreführender Werbeangaben oder Beratungsfehlern liegt der Erfolgsort der Schädigung dort, wo sich das Anlagekonto befindet. Wird der Schadenersatzanspruch hingegen auf Kapitalanlagebetrug im Sinn der vorsätzlichen sittenwidrigen Vermögensschädigung durch Veranlassung der Überweisung von Kapital zugunsten eines von vornherein chancenlosen Geschäftsmodells gestützt, ist der Wohnsitz des Geschädigten (Ort seiner Vermögenszentrale) als Erfolgsort anzusehen. In diesem Fall kann der Geschädigte den Schadenersatzanspruch daher gestützt auf Art 5 Z 3 LGVÜ 1988 bei seinem Wohnsitzgericht geltend machen. Wenn das Klagebegehren sowohl mit Irreführung als auch mit Anlagebetrug begründet wird, ist die Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Geschädigten auf den letztgenannten Aspekt beschränkt.