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Ablehnungsverfahren ermöglicht keine Anfechtung nicht gesondert anfechtbarer Beschlüsse

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2012/677Zak 2012, 358 Heft 18 v. 8.10.2012

ZPO §§ 303, 319 Abs 2, § 515

JN § 24

Nicht gesondert anfechtbare Beschlüsse können gem § 515 ZPO gemeinsam mit der nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung angefochten werden. Ein im Ablehnungsverfahren ergangener Beschluss ist jedoch keine nachfolgende Entscheidung iSd § 515 ZPO, mit der gemeinsam nicht gesondert anfechtbare Beschlüsse des Hauptverfahrens angefochten werden könnten.

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