ZPO §§ 303, 319 Abs 2, § 515
JN § 24
Nicht gesondert anfechtbare Beschlüsse können gem § 515 ZPO gemeinsam mit der nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung angefochten werden. Ein im Ablehnungsverfahren ergangener Beschluss ist jedoch keine nachfolgende Entscheidung iSd § 515 ZPO, mit der gemeinsam nicht gesondert anfechtbare Beschlüsse des Hauptverfahrens angefochten werden könnten.