ZPO §§ 272, 503
Während es sich bei der Wertung, ob der Anscheinsbeweis konkret erbracht wurde, um eine vom OGH nicht überprüfbare Beweiswürdigung handelt, gehört die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Anscheinsbeweises gegeben sind, zur rechtlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren geprüft werden kann.