ABGB § 1295 Abs 1, § 1323
UGB § 352
Das mit der Reparatur eines unternehmerisch genutzten Computers beauftragte EDV-Unternehmen formatierte ohne Erstellung eines Backups eine Festplattenpartition neu, obwohl bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen wäre, dass sich darauf noch nicht gesicherte Daten befanden. Die gelöschten Daten konnten vom Auftraggeber nur persönlich anhand seiner spezifischen Kenntnisse rekonstruiert werden. Der Auftraggeber begehrte nun von dem EDV-Unternehmen Schadenersatz für seinen Arbeitsaufwand bei der Datenrekonstruktion, die er in ansonsten als Freizeit genutzten Zeiträumen durchgeführt hat (also keinen Verdienstentgang). Da der Auftraggeber bei der Rekonstruktionsarbeit nicht die gesamte Bandbreite seiner beruflichen Erfahrungen und Fähigkeiten einsetzen musste, ist der zu ersetzende Schaden nicht anhand des Stundensatzes zu bemessen, den er für seine gewöhnliche unternehmerische Tätigkeit (hier: Beratung und Sachverständigentätigkeit im Bereich Arbeitnehmerschutz und Baustellenorganisation) verlangen kann. Vielmehr ist der (niedrigere) marktübliche Stundensatz für die Datenrekonstruktion durch Dritte heranzuziehen und in Anwendung des § 273 ZPO um einen "gewissen" Zuschlag zu erhöhen, durch den die Anwendung der erforderlichen spezifischen Kenntnisse des Auftraggebers abgegolten wird.