Nach Ansicht des EuGH (C-190/11 , Mühlleitner/Yusufi) setzt die Anwendung des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO (Ausrichten der unternehmerischen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers) keinen Vertragsabschluss im Fernabsatz voraus. Die Entscheidung erging zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH (4 Ob 32/11a = Zak 2011/265, 142). Mehr dazu in einem der folgenden Hefte.