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Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung - Zustellung, ordre public

In aller KürzeZak 2012/655Zak 2012, 342 Heft 18 v. 8.10.2012

Gem Art 45 EuGVVO können mit dem Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels ua die Anerkennungsversagungsgründe nach Art 34 Nr 1 EuGVVO (Ordre-public-Verstoß) und Art 34 Nr 2 EuGVVO (unterlassene oder nicht rechtzeitige Zustellung des verfahrens­einleitenden Schriftstücks) geltend gemacht werden. In der Vorabentscheidung C-619/10 , Trade Agency/Seramico Investments hat der EuGH vor Kurzem ausgesprochen, dass das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats in Bezug auf die Zustellung nicht an die Angaben in der vom Titelstaat ausgestellten Bescheinigung iSd Art 54 EuGVVO gebunden ist, sondern die Behauptung des Beklagten, das verfahrenseinleitende Schriftstück sei ihm nicht zugestellt worden, anhand aufzunehmender Beweise eigenständig beurteilen kann. Die Vollstreckung eines Versäumungsurteils dürfe das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht nicht schon deshalb wegen Verstoßes gegen den ordre public ablehnen, weil es keine Ausführungen zur Begründetheit der Klage enthält. Die Ablehnung sei nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände (etwa der fehlenden Zustellung einer detaillierten Klagebegründung und des Fehlens wirksamer Rechtsmittel) zum Schluss gelangt, dass darin eine offensichtliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Rechts des Beklagten auf ein faires Verfahren (Art 47 Abs 2 EU-Grundrechtecharta) liegt.

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