Wenn der Beschluss, mit dem Sachverständigen- oder Dolmetschergebühren bestimmt und Kostenersatzpflichten gem § 2 Abs 2 GEG festgelegt wurden, mit Rekurs in beiden Punkten angefochten wird, hat das Rekursgericht nach Ansicht des OLG Linz (3 R 90/12v) über das Rechtsmittel einheitlich in Senatsbesetzung zu entscheiden. § 8a JN, nach dem die Entscheidung über Sachverständigen- oder Dolmetschergebühren in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt, sei nur dann anzuwenden, wenn ausschließlich die Gebührenbestimmung bekämpft wird. Die Rsp ist uneinheitlich (siehe zB LG Innsbruck 4 R 58/12a = Zak 2012/231, 118 mit weiteren Querverweisen).