Die Autorin empfiehlt Verwaltern größerer Wohnungseigentumsanlagen, bei Beschlussfassungen der Eigentümergemeinschaft den Weg des Umlaufverfahrens zu bevorzugen und Eigentümerversammlungen möglichst nur zur Beschlussvorbereitung und Information der Wohnungseigentümer zu nutzen. Weiters vertritt sie in dem Beitrag die Ansicht, dass die Anteilsmehrheit in einer Eigentümerversammlung nicht wirksam über Beschlussgegenstände entscheiden kann, die in der Einladung nicht angeführt, sondern erst während der Versammlung aufgekommen sind; in diesem Fall müsse der Verwalter vor Bekanntgabe des Beschlussergebnisses noch den nicht erschienenen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung geben.