Der Autor definiert AGB iSd § 879 Abs 3 ABGB als Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften vorformuliert werden. Bei Verbrauchergeschäften sei der Begriff in Hinblick auf die Klausel-RL 93/13/EWG jedoch weiter zu ziehen; hier unterliege jede vom Unternehmer vorformulierte Klausel der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB, auch wenn sie lediglich für einen bestimmten Vertrag gedacht sei. Das Ungleichgewicht bei der Verwendung von AGB ergebe sich nicht aus der fehlenden Einflussmöglichkeit des Vertragspartners auf den Vertragsinhalt, sondern aus dem Rationalisierungseffekt der AGB für den Verwender, der seinen Aufwand zur Informationsbeschaffung und Vertragsvorbereitung im Gegensatz zum Vertragspartner auf eine Vielzahl von Rechtsgeschäften aufteilen und dementsprechend weit höher ansetzen könne. Fehlt dieses Ungleichgewicht im Einzelfall (etwa weil das hohe Geschäftsvolumen auch auf Seite des Vertragspartners einen hohen Vorbereitungsaufwand ökonomisch sinnvoll erscheinen lässt), scheidet eine Inhaltskontrolle nach Ansicht des Autors - außerhalb von Verbrauchergeschäften - aus.