Zu 3 Ob 237/11s = Zak 2012/337, 172: Wenn der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte eine Lebensgemeinschaft führt, ruht sein Unterhaltsanspruch. Eine Intimbeziehung und seelische Gemeinschaft ohne Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ist keine Lebensgemeinschaft.