RATG: § 12 Abs 3 und 4, TP 2 II 1 c, TP 3 A II 1
ZPO §§ 41, 239 Abs 3 Z 4
Wenn der Beklagte in seiner Klagebeantwortung das gesamte Klagebegehren anerkannt hat und nur noch der Prozesskostenersatzanspruch des Klägers strittig ist, reduziert sich die Kostenbemessungsgrundlage für weitere Verfahrenshandlungen gem § 12 Abs 3 und 4 RATG. Dies gilt bereits für die Tagsatzung, in der die Klagebeantwortung mit dem Anerkenntnis mündlich vorgetragen wird. Diese Tagsatzung ist nach TP 3 A II 1 RATG zu honorieren; der niedrigere Tarifansatz nach TP 2 II 1 c RATG würde nur dann gelten, wenn der Streit durch das Anerkenntnis völlig, dh einschließlich der Prozesskostenfrage, erledigt wäre.