UGB § 275 Abs 5
ABGB § 1295 Abs 1, § 1489
Für Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihren Abschlussprüfer sieht § 275 Abs 5 UGB eine fünfjährige Verjährungsfrist vor, die sowohl die kurze relative als auch die lange absolute Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB verdrängt. Es handelt sich um eine objektive Frist, die unabhängig vom Kenntnisstand des Geschädigten mit dem Eintritt des (Primär-)Schadens zu laufen beginnt.