ABGB § 90 Abs 1, § 1325
Aus einer Verletzung der ehelichen Treuepflicht kann der betrogene Ehegatte keinen Anspruch auf Schmerzengeld für psychische Schäden ableiten. Auch gegenüber dem ehestörenden Dritten kann kein Schmerzengeldanspruch bestehen.
ABGB § 90 Abs 1, § 1325
Aus einer Verletzung der ehelichen Treuepflicht kann der betrogene Ehegatte keinen Anspruch auf Schmerzengeld für psychische Schäden ableiten. Auch gegenüber dem ehestörenden Dritten kann kein Schmerzengeldanspruch bestehen.