Die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts gem § 28 Z 1 IO setzt voraus, dass dem Vertragspartner des Schuldners dessen Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, bekannt war. Wenn eine minderjährige Person Vertragspartnerin ist, kommt es nach der Rsp, die der OGH in der kürzlich ergangenen E 3 Ob 83/12w fortsetzte, auf den Kenntnisstand des gesetzlichen Vertreters an, der beim Vertragsabschluss für das Kind handelte. Hat der gesetzliche Vertreter das seine eigenen Gläubiger absichtlich benachteiligende Rechtsgeschäft mit dem durch einen Kollisionskurator vertretenen Kind geschlossen (hier: Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots), sei zwar an sich die Kenntnis des Kollisionskurators entscheidend. Dessen Unkenntnis schließe die Anfechtung jedoch nicht aus, weil in diesem Fall schon die Planungs- und Vorbereitungstätigkeit des gesetzlichen Vertreters, der dem Kind mit dem Kollisionskurator einen gutgläubigen, von ihm als Werkzeug missbrauchten Vertreter beschaffte, dem Kind zuzurechnen sei. Dass das Kind bei Vertragsabschluss bereits kurz vor seiner Volljährigkeit stand, rechtfertige es nicht, auf dessen Kenntnisstand abzustellen.