Nach der § 864a ABGB vergleichbaren Bestimmung des § 305c Abs 1 dt BGB werden überraschende AGB-Klauseln nicht Vertragsbestandteil. In der Rs VII ZR 262/11 hat der BGH ausgesprochen, dass eine Entgeltklausel, die unauffällig in ein Auftragsformular eingefügt ist, auch für Unternehmer überraschend erscheint, wenn die angebotene Leistung zwar nicht generell, aber doch in einer Vielzahl von Fällen von anderen Anbietern unentgeltlich erbracht wird. Der konkrete Fall betraf den Grundeintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis.