In 4 Ob 157/11h = Zak 2012/259, 133 qualifizierte der OGH einen vom Notarsubstituten aufgenommenen Notariatsakt sowie das damit beurkundete notariatsaktspflichtige Rechtsgeschäft als rechtunwirksam, weil sich der beim Notar vorliegende Ausschlussgrund nach § 33 NO seiner Ansicht nach auf den Substituten erstreckt. Der Autor ist der Ansicht, dass dem Notar bzw dem Substituten im konkreten Fall kein Sorgfaltsverstoß anzulasten ist, weil die Erstreckung der Ausschließungsgründe nicht aus dem Gesetzeswortlaut folgt und die extensive Auslegung des Gesetzes durch den OGH nicht vorhersehbar war. Obwohl er nachvertragliche Berichtigungspflichten ablehnt, empfiehlt er Notaren, bereits errichtete Notariatsurkunden, die in Anbetracht der neuen Rsp unwirksam sein könnten, zu identifizieren und die Parteien auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Aus der nun vorliegenden Judikatur (siehe auch 5 Ob 292/04h = ZRInfo 2005/194) sei abzuleiten, dass § 33 NO den Notarsubstituten doppelt einschränkt: Weder bei ihm selbst noch beim Notar darf ein Naheverhältnis zu den Parteien bestehen. Umgekehrt sollte auch ein Notar von der Aufnahme von Notariatsurkunden Abstand nehmen, wenn beim Notarpartner oder Substituten ein Naheverhältnis existiert.