Zu EuGH C-618/10 , Banco Español de Crédito/Calderón Camino = Zak 2012/435, 222: Es verstößt gegen die Klausel-RL 93/13/EWG , wenn das nationale Recht nicht die Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel unter Aufrechterhaltung des Restvertrags anordnet, sondern die Vertragsanpassung durch den Richter im Weg der inhaltlichen Abänderung der Klausel vorsieht. Ebenso ist es richtlinienwidrig, wenn im Mahnverfahren im Fall des Fehlens eines Widerspruchs des Verbrauchers weder a limine noch in einer anderen Phase von Amts wegen geprüft werden darf, ob die Klausel über die geltend gemachten Verzugszinsen missbräuchlich ist.