In Abkehr von seiner früheren Judikatur gelangte der OGH in 3 Ob 45/12g = Zak 2012/379, 197 zur Auffassung, dass Verträge über sexuelle Dienstleistungen nicht generell sittenwidrig und nichtig sind; die Begründung eines Anspruchs auf eine sexuelle Handlung ist ausgeschlossen, das vereinbarte Entgelt für erbrachte Leistungen kann jedoch eingeklagt werden. Der Autor weist darauf hin, dass der OGH den Prostitutionsvertrag damit - wie die hM in Deutschland - als einseitig verbindliches Rechtsgeschäft auffasst. Der Schutz des Freiers vor Ausbeutung, der Grund für das frühere generelle Sittenwidrigkeitsurteil war, sei nicht außer Acht zu lassen, zumal idR nicht Entgeltansprüche einzelner Prostituierter, sondern horrende Forderungen von Bordellbetreibern gerichtlich geltend gemacht würden. Als Korrektive sei an Wucher und laesio enormis zu denken. Darüber hinaus schlägt der Autor die Qualifikation des Entgelts als Naturalobligation analog § 1271 ABGB vor.