ZPO § 416 Abs 2, §§ 484, 513
Der Schriftsatz, mit dem die Revision zurückgenommen wird, muss vor dem Zeitpunkt beim OGH einlangen, in dem die Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben wird. Andernfalls ist die Zurücknahme als unzulässig zurückzuweisen.