ZPO §§ 187, 511
MRG § 15a
Die Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung, die das Rechtsmittelgericht seinem Aufhebungsbeschluss zugrunde gelegt hat, beschränkt sich auf jene Rechtssache, die Gegenstand dieser Entscheidung war. In einem verbundenen Verfahren besteht eine Bindung nach gefestigter Rsp nur dann, wenn es bereits vom Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses umfasst war.