ABGB §§ 1302, 1320, 1325
EKHG § 11
Für die Haftung des Tierhalters gem § 1320 S 2 ABGB genügt ein objektiver Sorgfaltsverstoß. Den Tierhalter trifft die Beweislast, dass er sich bei der Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tiers nicht objektiv sorgfaltswidrig verhalten hat.