WEG §§ 2, 16, 17
ABGB § 523
Eine vor Inkrafttreten des WEG 2002 konkludent zustande gekommene Benützungsregelung ist ungeachtet des nun in § 17 Abs 1 WEG vorgesehenen Schriftformerfordernisses weiterhin wirksam, sofern auch alle Einzelrechtsnachfolger der ursprünglich beteiligten Wohnungseigentümer der Vereinbarung durch vertragliche Überbindung oder schlüssige Zustimmung beigetreten sind.