WEG § 16 Abs 2
GBG § 94 Abs 1 Z 1
Die Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts ist eine genehmigungspflichtige Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG. Die Verbücherung der Teilung des Miteigentumsanteils setzt den urkundlichen Nachweis voraus, dass alle Mit- und Wohnungseigentümer der Änderung zugestimmt haben oder die fehlende Zustimmung durch das Außerstreitgericht ersetzt wurde.