KSchG: § 6 Abs 1 Z 1, § 13 (idF DaKRÄG), § 15
ABGB § 879 Abs 3
In den Anwendungsbereich des § 15 KSchG (Rücktrittsrecht bei Langzeitverträgen über wiederkehrende Leistungen) fällt ein Mischvertrag nur dann, wenn die kauf- oder werkvertraglichen Elemente überwiegen. Auf einen Fitnessstudiovertrag ist § 15 KSchG nicht anzuwenden, weil mögliche werkvertragliche Elemente gegenüber den miet- oder dienstvertraglichen Komponenten nur eine untergeordnete Rolle spielen.