ABGB §§ 861, 1118
Auch ein Unternehmen, dem für einen Bereich der Grundversorgung (hier: Abwasserentsorgung) Monopolstellung zukommt, kann ein bestehendes Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig auflösen, wenn der Vertragspartner über einen längeren Zeitraum jegliche Entgeltzahlung verweigert. Die drohende Uneinbringlichkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners muss nicht abgewartet werden.