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Fitnessstudio - 24- oder 36-monatige Vertragsbindung des Verbrauchers unzulässig

RechtsprechungSchuldrechtZak 2012/599Zak 2012, 315 Heft 16 v. 11.9.2012

KSchG: § 6 Abs 1 Z 1, § 13 (idF DaKRÄG), § 15

ABGB § 879 Abs 3

In den Anwendungsbereich des § 15 KSchG (Rücktrittsrecht bei Langzeitverträgen über wiederkehrende Leistungen) fällt ein Mischvertrag nur dann, wenn die kauf- oder werkvertraglichen Elemente überwiegen. Auf einen Fitnessstudiovertrag ist § 15 KSchG nicht anzuwenden, weil mögliche werkvertragliche Elemente gegenüber den miet- oder dienstvertraglichen Komponenten nur eine untergeordnete Rolle spielen.

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