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Keine Schätzung von zu Lebzeiten verschenkten Sachen im Verlassenschaftsverfahren

RechtsprechungErbrechtZak 2012/597Zak 2012, 314 Heft 16 v. 11.9.2012

AußStrG §§ 45, 165, 167

ABGB § 785

Im Verlassenschaftsverfahren können nur solche Sachen bewertet werden, die als Nachlassvermögen in das Inventar aufzunehmen sind. Der in Hinblick auf den Schenkungspflichtteil gestellte Antrag eines Noterben auf Schätzung von Vermögenswerten, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten verschenkt hat, ist daher abzuweisen. Die Bewertung muss im streitigen Verfahren erfolgen.

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