AußStrG §§ 45, 165, 167
ABGB § 785
Im Verlassenschaftsverfahren können nur solche Sachen bewertet werden, die als Nachlassvermögen in das Inventar aufzunehmen sind. Der in Hinblick auf den Schenkungspflichtteil gestellte Antrag eines Noterben auf Schätzung von Vermögenswerten, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten verschenkt hat, ist daher abzuweisen. Die Bewertung muss im streitigen Verfahren erfolgen.