AußStrG § 166
Ob eine Sache in das Inventar aufzunehmen ist, hängt primär von den Besitzverhältnissen (Sachbesitz) am Todestag des Erblassers ab.
Der in Notariatsaktsform errichtete "Übergabevertrag auf den Todesfall" sah vor, dass die Übergabe und Übernahme einer Liegenschaft in den Besitz des Übernehmers "mit null Uhr des Todestages" des Übergebers erfolgt. Schon weil sich der vereinbarte Übergabetermin nur rückwirkend nach dem Tod des Übergebers bestimmen lässt, ist aus dieser Vereinbarung abzuleiten, dass der Übergeber seinen Sachbesitz nicht bereits zu Lebzeiten aufgegeben hat. Die Liegenschaft ist daher in das Inventar aufzunehmen, sofern nicht durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt.