ABGB § 652
AußStrG § 166
Wenn der Erblasser in seinem letzten Willen angeordnet hat, dass bestimmte Nachlassteile beim Tod des Erben an eine begünstigte Person auszufolgen sind, liegt ein uneigentliches Nachlegat vor. Der Begünstigte hat nach dem Tod des Erben einen obligatorischen Anspruch auf die von der Substitution umfassten Sachen. Ist im Verlassenschaftsverfahren nach dem Erben ein Inventar zu errichten, sind diese Sachen darin aufzunehmen.